Rechtsprechung
   RG, 13.12.1918 - Rep. III. 265/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1918,86
RG, 13.12.1918 - Rep. III. 265/18 (https://dejure.org/1918,86)
RG, Entscheidung vom 13.12.1918 - Rep. III. 265/18 (https://dejure.org/1918,86)
RG, Entscheidung vom 13. Dezember 1918 - Rep. III. 265/18 (https://dejure.org/1918,86)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1918,86) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein Pachtvertrag wegen persönlicher Zwistigkeiten zwischen Pächter und Verpächter oder zwischen dem Pächter von Pfarrländereien und dem an diesen nutzungsberechtigten Pfarrer fristlos gekündigt werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages wegen persönlicher Zwistigkeiten zwischen Pächter und Verpächter

  • opinioiuris.de

    Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 234
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 50/60
    Demgemäß hat die Rechtsprechung eine fristlose Kündigung von Pachtverträgen durch den Verpächter dann zugelassen, wenn die vertraglichen Beziehungen ein enges, verständnisvolles, friedliches Zusammenwirken der Parteien bedingen, zwischen den Parteien aber durch das feindselige Verhalten des Pächters gegen den Verpächter ein so gespanntes Verhältnis entstanden ist, daß ein solches gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint (vgl. RGZ 94, 234; 150, 193, 199 und 321).
  • BGH, 23.12.1955 - V ZR 152/55

    Rechtsmittel

    Nicht die Verfeindung der Pachtparteien, die nur in besonderen Fällen das Pachtverhältnis berühren könnte (RGZ 94, 234; 149, 88 [92]), sondern die schwerwiegende Unzuverlässigkeit einer Partei in Ansehen einer wesentlichen Vertragsverpflichtung könnte in solchem Falle der anderen Partei das Recht verleihen, das Pachtverhältnis fristlos aus wichtigem Grunde zu kündigen (RGZ 150, 193 [199] und 321).
  • BGH, 10.07.1961 - VIII ZR 181/60

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, den Standpunkt vertreten, daß auch langdauernde Miet- und Pachtverhältnisse von Feindseligkeiten der Parteien nicht unberührt bleiben, wenn ihre Durchführung nur bei einem engen, verständnisvollen und friedlichen Zusammenarbeiten der Parteien möglich ist (BGH LM BGB § 595 Nr. 1, RGZ 94, 234; 150, 321).
  • BGH, 20.06.1956 - V ZR 227/54

    Rechtsmittel

    Wenn das Reichsgericht andererseits in RGZ 94, 234 und 149, 88 eine besondere Prüfung der Anwendbarkeit allgemeiner Grundsätze für erforderlich gehalten hat, worauf die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung hinweist, so handelte es sich dort um die besondere Frage, ob eine außerordentliche Kündigung - in einem Falle wegen ernster Zwistigkeiten der Mietparteien, im anderen Falle wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsführung bei Verpflichtung zur Zahlung einer Umsatzpacht - zuzulassen sei.
  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 60/51

    Rechtsmittel

    Zusammenarbeitens der Vertragsparteien bedingen (RGZ 94, 234 [237]; RG in HRR 1933 Nr. 344; RGZ 149, 88 [92]; 150, 321).
  • BGH, 17.11.1953 - V BLw 81/53

    Rechtsmittel

    Hierzu mag auf den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 78, 385 [389]; 94, 234 [235]; 150, 193 [199]) entwickelten, vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (RechtdLandw 1949, 58 [59]) und auch vom erkennenden Senat (Beschlüsse vom 8. April 1952, V BLw 60/51 und 59/51) gebilligten Grundsatz verwiesen werden, wonach bei Vertragsverhältnissen, die ein engeres vertrauensvolles Zusammenarbeiten der Beteiligten bedingen, eine fristlose Kündigung dann zulässig ist, wenn einem Vertragsteil aus einem wichtigen Grunde ein Festhalten am Vertrage nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 23.01.1961 - VIII ZR 97/60

    Rechtsmittel

    Damit hält es sich im Rahmen der insbesondere von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage der Kündigung langfristiger Pacht- oder Mietverträge aus wichtigem Grunde (RGZ 94, 234, 235; 149, 88, 92; 150, 321, 222, zu vgl. auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 50/60).
  • BGH, 05.05.1959 - VIII ZR 41/58
    Denn es ist daran festzuhalten, daß der von der Rechtsprechung entwickelte Satz, ein Pachtverhältnis könne aus wichtigem Grunde ausnahmsweise gekündigt werden, nur unter Beschränkung auf völlig unzumutbar gewordene Umstände anzuwenden ist, insbesondere darin, wenn es sich dabei darum handelt, daß die persönlichen Beziehungen sich im Sinne einer Verschlechterung verändert haben (RGZ 94, 234; HRR 1933 Nr. 344; RGZ 150, 321).
  • BGH, 20.10.1953 - V BLw 62/53

    Rechtsmittel

    Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse (vgl. RGZ 94, 234 [235]; 150, 193 [199]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht